Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Was Sie wissen müssen

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein zentrales Instrument der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um die Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bewerten und zu minimieren. Sie ist erforderlich, wenn eine Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen darstellen könnte.

Die DSFA ist ein strukturierter Prozess zur Bewertung der Risiken einer Datenverarbeitung und zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Risikominderung. Ziel ist, Datenschutzverletzungen zu verhindern und die Rechte der Betroffenen zu schützen.

Regelung: Art. 35 DSGVO. Zielgruppe: Alle Verantwortlichen, die personenbezogene Daten verarbeiten.

Eine DSFA ist verpflichtend, wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Beispiele sind:

  • Einsatz neuer Technologien (z. B. KI-gestützte Datenanalysen)
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten)
  • Profiling oder automatisierte Entscheidungsfindung
  • Überwachung öffentlicher Bereiche durch Videoüberwachung

Hinweis: Die Datenschutzaufsichtsbehörden veröffentlichen Listen, welche Verarbeitungsvorgänge eine DSFA erfordern. Im Zweifelsfall sollte eine DSFA durchgeführt werden.

  • Beschreibung der Verarbeitung
    • Welche Daten werden verarbeitet?
    • Für welchen Zweck erfolgt die Verarbeitung?
    • Welche Technologien kommen zum Einsatz?
  • Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
    • Ist die Verarbeitung für den Zweck erforderlich?
    • Gibt es weniger eingriffsintensive Alternativen?
  • Risikoanalyse
    • Welche Risiken bestehen für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen?
  • Maßnahmen zur Risikominderung
    • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zur Absicherung der Verarbeitung.
  • Dokumentation und ggf. Konsultation der Aufsichtsbehörde
    • Dokumentation aller Ergebnisse und Maßnahmen.
    • Falls das Risiko hoch bleibt, ist die Aufsichtsbehörde zu konsultieren.

  • Transparenz
    • Dokumentation sollte nachvollziehbar sein und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
  • Beteiligung des Datenschutzbeauftragten
    • Bei Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sollte dieser frühzeitig in den Prozess einbezogen werden.
  • Regelmäßige Überprüfung
    • Eine DSFA ist kein einmaliger Prozess und sollte regelmäßig überprüft werden.

  • Einführung eines CRM-Systems mit umfassenden Kundendaten
  • Einsatz von Tracking-Technologien auf Websites
  • Implementierung von Biometrie-Scans für Zugangskontrollen
  • Durchführung von Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen

Verpflichtung zur DSFA: Art. 35 DSGVO. Verantwortlich ist der Datenverarbeitende (Unternehmen/Organisation).

  • Art. 36 DSGVO: Konsultation der Aufsichtsbehörde bei verbleibenden Risiken.
  • Art. 32 DSGVO: Erfordert technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt diese Vorgaben

  • Rechtssicherheit: Minimierung des Risikos von Bußgeldern.
  • Risikominimierung: Früherkennung und Behebung von Schwachstellen.
  • Vertrauen stärken: Verantwortungsbewusster Umgang mit Daten erhöht das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.

Die DSFA ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein Schritt, um das Vertrauen Ihrer Kunden zu gewinnen und Datenmissbrauch zu verhindern. Mit einer sorgfältigen DSFA können Unternehmen Risiken minimieren und zeigen, dass sie Datenschutz ernst nehmen.

Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und helfen Ihnen, Datenschutzrisiken zu bewerten und zu minimieren.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Know-how.